18.06.2020

Gefängnisaufenthalt und Substitution: Was ist möglich und was ist nötig?

Auschnitt eines Monopolispielbrettes, was Go To Jail anzeigt.

Obwohl diese Broschüre den Titel „Substitution und Haft“ trägt, finden sich hier viele aktuelle und wichtige Informationen rund um die Substitution - auch für Menschen, die keine Probleme mit der Justiz haben.

Seit 2007 gibt es in Deutschland keine einheitlichen Regelungen mehr für die Substitutionsbehandlung in Gefängnissen. Jedes Bundesland hat eine eigene Festlegung dazu. Dennoch gilt: Die medizinische Versorgung der Gefangenen, und dazu gehört auch die Substitution, muss sichergestellt werden. Der Anstaltsarzt ist hierfür zuständig. Substitution ist generell möglich, aber unter Umständen nur kurz. Prinzipiell gilt: Je eher du dich kümmerst, umso besser. Denn für eine Substitution in Haft ist eine Antragsstellung nötig. Deshalb solltest du am besten schon im Vorfeld Arztbefunde besorgen und die Staatsanwaltschaft und Haftanstalt kontaktieren. Deine BSB kann dich hierbei unterstützen.

Bei Untersuchungshaft solltest du auf Unterbringung im Haftkrankenhaus drängen. Falls deine Substitutionsbehandlung abgelehnt wird, kannst du dagegen innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen. Hier haben wir die Musteranträge, die du auch in der Broschüre (Seite 18-21) zu finden sind, als PDF-Dokument angefügt:

Du kannst Sie herunterladen und digital bearbeiten oder ausdrucken.

Regelmäßige Urinkontrollen entscheiden auch über Lockerungen oder Verschärfungen deiner Haftbedingungen. Du solltest also in jedem Fall keinen Beikonsum haben, um nicht von der Substitutionsbehandlung ausgeschlossen zu werden. Ein Abbruch der Behandlung ist auch möglich bei Konflikten mit anderen Gefangenen oder Vollzugsbediensteten oder kriminellen Handlungen in der Haft (Verstoß gegen die Anstaltsregelungen).

https://www.aidshilfe.de/shop/pdf/9450